Armutsbekämpfung

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Armut ist ein Problem der gesamten Gesellschaft. Dem Prinzip einer sozialen und ökologischen Marktwirtschaft folgend, unternimmt die Bundesregierung Anstrengungen, um zu erreichen, dass jeder Mensch in Österreich Rechtsanspruch auf ein Leben über der Armutsgrenze (= 60 % des Medianeinkommens) hat.

Weitere Reformen im österreichischen System der sozialen Sicherung sind aus vielen Gründen notwendig. Die Verlängerung der Lebenserwartung und das Sinken der Kinderzahl, der Zuwachs bei den so genannten "prekären" Beschäftigungsverhältnissen, der stärker gewordene Wettbewerbsdruck auf allen Märkten, die verstärkte Integration Österreichs in die Weltwirtschaft und die Mitgliedschaft in der EU führen zu neuen Herausforderungen. Eine der Herausforderungen jedenfalls ist die in Österreich vorhandene Armut. In einem reichen Land wie Österreich stellt die wesentliche Reduktion von Armut – den entsprechenden politischen Willen vorausgesetzt – eine lösbare Aufgabe dar.

Die Regierung steht für ein Gesellschaftsmodell, in dem es möglich ist, ohne Erwerbszwang leben zu können. Das Regierungsmodell der Grundsicherung will sicherstellen, dass jedem Staatsbürger ein garantiertes Mindesteinkommen zur Verfügung steht, das zumindest 60% des Netto-Median-Pro-Kopf-Einkommens beträgt. Auf die finanzielle Grundsicherung besteht ein Rechtsanspruch.

  • Zielsetzung ist eine weitere Verstärkung der Armutsbekämpfung zur Senkung der Zahl der Armutsgefährdeten und akut Armen.
  • Das Instrument dafür soll die Einführung einer bedarfsorientierten Mindestsicherung sein. Begleitet wird diese durch einen Mindestlohn (auf Basis eines Generalkollektivvertrages) in Höhe von 1.000,- Euro.
  • Die Höhe der Mindestsicherung beträgt 60% des Medianeinkommens (im Jahr 2007 Euro 820,- brutto (14 mal)).
  • Die Einführung der bedarfsorientierten Mindestsicherung erfolgt in mehreren Schritten.
  • Den ersten Schritt bildete die Erhöhung des Ausgleichszulagenrichtsatzes auf Euro 750,- im Jahr 2007. Danach soll eine Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern für eine soziale Mindestsicherung zur Vereinheitlichung und Pauschalierung der Sozialhilfe der Länder auf die Höhe von € 820,-, (möglicherweise in Etappen) erfolgen. Darüber sind gesonderte Verhandlungen mit den Ländern zu führen.
  • Im Hinblick auf mehr Transparenz von Daten über Leistungen im Sozialbereich ist es notwendig, dass Bund und Länder ihren Datenaustausch wesentlich verbessern.
  • Als Bezugsgröße der Armutsgefährdungsgrenze in Österreich gilt der Ausgleichszulagenrichtsatz.
  • Unter dem Vorbehalt der Umsetzung einer bedarfsorientierten Mindestsicherung in den Bundesländern erfolgt gleichzeitig der Ausbau mindestsichernder Elemente im Arbeitslosenversicherungsrecht:
    • Das System der 60%igen Nettoersatzrate für Alleinstehende unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz wird vollständig in der Notstandshilfe abgebildet, d.h. die Notstandshilfe wird mit 95% von der auf bis zu 60% erhöhten Nettoersatzrate bewertet.
    • Bei Personen mit Familienzuschlägen wird die auf bis zu 80% erhöhte Nettoersatzrate künftig auch in der Notstandshilfe als Berechnungsbasis herangezogen.
    • Die Anrechnungsbestimmungen über das Partnereinkommen bei der Notstandshilfe werden dahingehend geändert, dass eine Anrechnung des Partnereinkommens nicht zu einem Haushaltseinkommen unter dem Familienausgleichszulagenrichtsatz (zuzüglich Kinderzuschläge) führt.
  • Voraussetzung für die Zuerkennung der Leistung ist bei allen arbeitsfähigen BezieherInnen mindestsichernder Leistungen die Arbeitswilligkeit.
  • Die Zumutbarkeitsbestimmungen werden gerechter und praxisnäher gestaltet. Langzeitarbeitslose werden in gemeinnützige Arbeitsprojekte eingebunden und zur Weiterbildung verpflichtet. Um die Zweckmäßigkeit der Maßnahmen zu gewährleisten, werden die Weiterbildungsmaßnahmen spannender und praxisorientierter gestaltet. Dazu werden Beratungs- und Betreuungseinrichtungen mit besseren finanziellen und personellen Mitteln ausgestattet.
  • Die Betreuung der arbeitsfähigen Sozialhilfebezieher zur Reintegration in den Arbeitsmarkt erfolgt durch das AMS mit dem Ziel der Erreichung eines One- Stop-Shops im Hinblick auf die Auszahlung der Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung. Die Bedarfs- und Vermögensprüfung erfolgt durch die Sozialhilfeträger.
  • Zentrales Element der Bedarfprüfung ist auch der Einsatz des eigenen Vermögens - denn: wer Vermögen besitzt, muss dieses erst verwerten, bevor Anspruch auf Hilfe von Seiten der Allgemeinheit besteht. Es erfolgt eine angemessene Verwertung von Vermögen für BezieherInnen von Sozialhilfe, wobei die (selbst bewohnte) Eigentumswohnstätte mit einer fiktiven Miete bewertet und ein für die Berufsausübung notwendiges Auto nicht verwertet wird. Unterhaltsansprüche sind mit jenen Werten anzusetzen, die im Regelfall nach Klagen und Exekutionen dem Unterhaltsberechtigten tatsächlich zufließen. Dies darf nicht dazu führen, dass diese Leute in einer Armutsspirale nach unten landen.
  • „Sozialtourismus“ wird durch internationale soziale Projekte und die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen in den Herkunftsländern der entsprechenden Personen vermieden.


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