Zivilrecht

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Der Bereich des Familienrechts soll hinsichtlich der gesellschaftlichen Veränderungen und ihrer Form des familiären und partnerschaftlichen Zusammenlebens eingehend angepasst und auf Basis der gesellschaftlichen Änderungen im Kontext mit dem Sozialrecht weiter entwickelt werden, wobei als Ziele insbesondere die Förderung der familiären Solidarität (Ehe, gleichgeschlechtliche PartnerInennschaften, Lebensgemeinschaften, Patchwork- Beziehungen und Regenbogenfamilien), eine Hebung der Erwerbsquote, Armutsbekämpfung, Beseitigung von Diskriminierungen und Altersabsicherung erreicht werden sollen. In diesem Sinn wird auch eine Weiterentwicklung des Unterhaltsrechts angestrebt. Der Kindesunterhalt soll unter Evaluierung des Unterhaltsvorschussrechts durch ein modifiziertes Modell (weg vom Gericht hin zur Verwaltungsbehörde) unter Verwendung der behördlicherseits verfügbaren Leistungsdaten effizienter und rascher durchsetzbar werden.

Es wird für verschieden- und gleichgeschlechtliche Partnerschaften ein neues Rechtsinstitut geschaffen, das moderne Beziehungsformen ohne Trauschein ermöglicht, rechtlich abgesichert zu werden. Gleichzeitig wird die Ehe auch gleichgeschlechtlichen Paaren ermöglicht.

Für Transgender-Personen sollen rechtliche Verbesserungen herbeigeführt werden.

Die Regelungen über Schenkungen auf den Todesfall sowie die Anrechnung von Vorausempfängen soll evaluiert und zeitgemäß angepasst werden. Angesichts der jüngsten Rechtsentwicklung und im Lichte der Möglichkeiten des medizinisch-technischen Fortschritts wird die Abhaltung einer parlamentarischen Enquete/Enquetekommission unter Einbindung der Bioethik-Kommission, der Ärzteund Richterschaft sowie von Experten aus Wissenschaft und Praxis zum Thema „Rechtliche und ethische Fragen der Humanmedizin“ vereinbart.

Im Schadenersatzrecht soll grundsätzlich das Verschuldensprinzip beibehalten werden. Die Diskussion über eine allfällige Reform des Schadenersatzrechts soll unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Position fortgeführt werden. In diesem Zusammenhang wären im Interesse der Rechtssuchenden durch entsprechende verfahrensrechtliche Vorschriften auch Maßnahmen zur Beschleunigung von Verfahren insbesondere nach Verkehrsunfällen zu setzen. Dabei sollen die Möglichkeiten der Mediation und der Schlichtung bzw. außergerichtlichen Streitbeilegung genutzt werden. Durch Gruppenklagen sollen gleichartige Ansprüche mehrerer Betroffener unter Wahrung der Klagsansprüche des Einzelnen leichter durchsetzbar werden. Die Situation bei Schmerzengeldansprüchen soll evaluiert und insbesondere bei Schwerstverletzten und Dauerschäden verbessert werden.

Das Konsumentenschutzrecht soll unter Berücksichtigung der europarechtlichen Vorgaben in Richtung eines vertretbaren Ausgleichs der unterschiedlichen Interessenslagen weiter entwickelt werden. Im Bereich der Internetkriminalität müssen die Möglichkeiten zum Schutz von Konsumenten und Wirtschaft gegen neue Kriminalitätsformen unredlicher Anbieter (u.a. Angriffe auf Informations- und Kommunikationssysteme) verstärkt werden. Ferner soll zum Schutz der Konsumenten auch das Bauträgervertragsrecht geändert und eine Versicherungspflicht für Immobilientreuhänder werden. Dringend notwendig sind ferner gesetzliche Maßnahmen gegen unseriöse Gewinnspiele. Zur Bekämpfung der zunehmenden Verschuldung von Haushalten und Einzelpersonen soll auch in Zusammenarbeit mit den Kreditgebern ein Maßnahmenpaket erarbeitet werden.

Die digitalen Rechte der Konsumenten sind unbeschadet der weiteren Verantwortlichkeit für Rechtsverletzungen entsprechend den technologischen Weiterentwicklungen unserer Zeit umzusetzen und der Datenschutz im gegebenen Zusammenhang zu verbessern. Nach der Stärkung der Rechte der Flugreisenden soll es zeitgemäße und angemessene sowie einklagbare Konsumentenrechte auch für Bahnreisende geben.

Weiter geplante Maßnahmen betreffen eine Verbesserung des Eigentumsvorbehalts im europäischen Gleichklang, die Einführung eines Registerpfands, eine Neuregelung der freiwilligen Feilbietung sowie Verbesserungen des Zurückbehaltungsrechts bei schikanöser Leistungsverweigerung.

Im Bereich des Medienrechts soll eine Arbeitsgruppe eingesetzt werden, die die Möglichkeiten einer Weiterentwicklung dieses Rechtsbereichs insbesondere zur Verbesserung der Zielerreichung des Medienrechts prüfen soll.

Im Urheberrecht steht die Klärung des Verhältnisses „freie Werknutzung – technische Schutzmaßnahmen“ im Bereich der digitalen Rechte im Vordergrund. Der öffentlichen Bedeutung von Wissen im Informationszeitalter gerecht werdend, trachtet die Bundesregierung nach einer Novellierung des Urheberrechtsgesetzes, welche den freien Zugang zu und die freie Bearbeitung von Inhalten im nichtgewerblichen Bereich stärkt. Die Produktion von Wissen (betriebliche Forschungsförderung,...) wird bis Ende der Legislaturperiode nur mit öffentlichen Mitteln gefördert, wenn dieses Wissen entsprechend öffentlich zugänglich gemacht wird.

Zum Schutz der Kunstschaffenden gegenüber den Verwertern soll eine verbesserte Transparenz beitragen. Hierzu werden alle Verwertungsgesellschaften zu einer gemeinsamen Organisation zusammengeführt und die Abrechnung von Einnahmen als auch die Auszahlung an einzelne Kunstschaffende dieser Gesellschaft in Form von im Internet verfügbaren Jahresberichten öffentlich gemacht.

Überarbeitung des § 1330 Abs. 2 des ABGB, da dieser den Artikel 10 der EMRK als Teil der österreichischen Bundesverfassung ad absurdum führt. Heute kann jeder User, der auf Webseiten ein Unternehmen - etwa ein Restaurant - äußert, zu Schadensersatz verklagt werden. Dadurch würde eine negative Meinungsäußerung im Internet über ein Unternehmen, automatisch zu einer Straftat werden.


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